Satzung

CIMVerein Nordrhein-Westfalen e.V.

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Satzung§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: CIM-Verein Nordrhein-Westfalen e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen
    eingetragen unter Nr. 73VR2445.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der „CIM-CENTER Nordrhein-Westfalen GmbH" (CIM = Computer Integrated Manufacturing). Computer Integrated Manufacturing (CIM) beinhaltet die rechnerunterstützte Realisierung und informationstechnische Verknüpfung aller

Funktionen in den technischen Unternehmensbereichen. Die CIM-CENTER GmbH versteht sich als Einrichtung zur Förderung des Erfahrungsaustausches. Die CIM-CENTER GmbH hat dazu die folgenden Funktionen zu erfüllen:

Die zu gewährende Unterstützung erstreckt sich sowohl auf die Aufbauphase als auch auf den anschließenden Betrieb der CIM-CENTER GmbH.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können angehören:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt und für die Dauer seiner Mitgliedschaft, die Vereinsziele nach besten Kräften zu unterstützen.

3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Behörden und Vereinigungen, Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform werden, deren Zweck und Tätigkeit oder fachliches Interesse in Zusammenhang mit CIM-Aktivitäten stehen.

4. Außerordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die nach dem Aufnahmebeschluss von der Beitragszahlungsverpflichtung freigestellt sind. Über die Befreiung der Beitragszahlungsverpflichtung entscheidet der Vorstand.

5. Personen, die sich besondere Verdienste bei der Erfüllung der Aufgabenstellung des Vereins erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Verein gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einer Zweidrittelmehrheit. Der Aufnahmebeschluss oder die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit dem Eingang dieser Mitteilung bei dem Antragsteller beginnt die Mitgliedschaft.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung beim Verein zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich; die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Verein eingegangen sein. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins oder den satzungsgemäßen Beschlüssen seiner Organe schuldhaft zuwiderhandelt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Verein eingegangen sein. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch zu dem Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung, auf der über seinen Antrag entschieden wird, zu laden. Ihm ist auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 Beiträge und Kostenaufbringung

1. Der Verein beschafft seine Mittel durch Zahlungen und Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht mit satzungsfremden Auflagen verbunden sind.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig.

3. Mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung der Jahresbeiträge verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr in Höhe der Hälfte eines Jahresbeitrages erhoben.

4. Verwaltungsausgaben sind auf ein Minimum zu beschränken.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sind der Vorstand und die Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied (§ 3) hat eine Stimme.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im ersten halben Jahr eines jeden Geschäftsjahres in Aachen statt. Sie werden vom Vorstandsvorsitzenden (§ 8) oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen; ferner innerhalb von sechs Wochen dann, wenn entweder die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragt.

4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen (Poststempel) vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Verein schriftlich vorzulegen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6. Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

6.1 die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
6.2 die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichts,
6.3 die Wahl von zwei Rechnungsprüfern gem. § 12,
6.4 die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Entlastung des Vorstandes,
6.5 die Änderung der Satzung.7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder; dabei sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nichterschienene Mitglieder zu behandeln.

§ 8 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer,
d) der Schatzmeister.

2. Der Vorstand (a-d) wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch über die Zeit von drei Jahren hinaus bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei Vorstandsmitgliedern, die von einer Behörde, Institution oder einem Unternehmen entsandt werden, endet die Vorstandszugehörigkeit mit dem Ausscheiden aus diesem Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Satzung zustehenden sowie die Aufgaben zu erledigen, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang erfordert.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes zu wählen ist.

6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst, wobei Einstimmigkeit anzustreben ist. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung des Vorstandes entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die den Verein verpflichten sollen, bedürfen der Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder.

§ 9 Entfällt

§ 10 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vorstands. Hierzu gehören auch die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Aufstellung des Geschäftsberichtes bis Ende Februar des darauffolgenden Geschäftsjahres.

§ 11 Schatzmeister

1. Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.

2. Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan zu entwerfen und dem Vorstand vorzulegen.

3. Der Schatzmeister hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht bis Ende Februar des darauffolgenden Geschäftsjahres zu fertigen.

§ 12 Rechnungsprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus dem Kreise seiner Mitglieder zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellung in einem Bericht niederzulegen, der spätestens bis zum 31. März fertigzustellen ist.

§ 13 Entfällt

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, § 7, Absatz 7, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung enthalten sein.

2. Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrückliche zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Mitglieder des Vereins durch Einschreiben zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, in der mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine nach den Vorschriften des § 7 neu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Kommt es zu einem Auflösungsbeschluss, so fällt das Vermögen des Vereins an das Land Nordrhein-Westfalen mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Den Mitgliedern des Vereins steht ein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung nicht zu.

Aachen, den 18.02.1992

Die CIM-CENTER Nordrhein-Westfalen GmbH firmiert heute unter dem Namen: CIM Aachen GmbH Informations- und Produktionsmanagement